Verwandtenadoption: Wer minderjährig adoptiert wurde, kann mit kumulativem Erbteilserwerb rechnen
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Im Fall einer Minderjährigenadoption wird angenommen, dass nach einer Annahme des Kindes das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und Geschwistern endet. Eine diesbezügliche Besonderheit gilt jedoch bei der sogenannten Verwandtenadoption, bei der das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen bleibt. Mit einem solchen Fall musste sich im Folgenden das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) beschäftigen.
Der Erbe ist zu Zeiten seiner Minderjährigkeit von seiner Tante, einer Verwandten zweiten Grades, adoptiert worden. Sowohl die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern sind mittlerweile verstorben. Nun ging es um die rechtliche Frage, ob aufgrund des fortbestehenden Verwandtschaftsverhältnisses dem Erben sowohl ein Erbteil nach den leiblichen Eltern als auch zugleich ein Erbteil nach den Adoptiveltern zusteht.
Im Ergebnis hat sich das OLG dazu entschieden, einen sogenannten kumulativen (einen sich summierenden) Erbteilserwerb zuzulassen. Der Gesetzgeber lasse grundsätzlich einen mehrfachen Erwerb von Erbteilen zu - insbesondere dann, wenn das Erbrecht auf einer natürlichen Abstammung beruht. Es sei daher kein Grund ersichtlich, ein Adoptivkind wegen der Adoption von diesem Anwendungsbereich auszunehmen.
Hinweis: Das OLG hat die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung zugelassen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 15.12.2021 - 21 W 170/21
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(aus: Ausgabe 03/2022)