Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs führt oftmals vor die Gerichte, da viele Bedarfsbegründungen den betroffenen Mietern entweder fadenscheinig oder vollends ungerecht erscheinen. So auch im folgenden Fall, in dem das Amtsgericht München (AG) zu entscheiden hatte, ob ein bislang pendelnder Wohnungseigentümer einer alten Frau mit erheblichen Beeinträchtigungen kündigen dürfe.

Die Mieterin wohnte seit vielen Jahren in einer Münchener Wohnung. Sie war schwerbehindert, litt an Gleichgewichtsstörungen und psychischen Beeinträchtigungen. Nach zwei erfolglosen Eigenbedarfskündigungen, die gerichtlich von ihm nicht weiterverfolgt wurden, sprach der Vermieter der Frau schließlich eine erneute Eigenbedarfskündigung aus. Die Wohnung, die seine Eltern von Anfang an zu seiner Eigennutzung gekauft hatten, wurde von ihm nun gebraucht - er habe er eine neue Arbeitsstelle in Aussicht und wolle seinen Wohnsitz von Augsburg nach München verlegen, wo sich auch sein primäres soziales Umfeld befinde. Eine frei gewordene, identisch geschnittene Wohnung wurde der Mieterin erfolglos angeboten. Als sie nicht auszog, klagte der Vermieter schließlich auf Räumung - mit Erfolg.

Laut AG reicht das begründete Eigenbedarfsinteresse des Vermieters hier völlig aus. Eine Abwägung mit den generellen Bestandsinteressen der Mieterin musste daher nicht erfolgen. Mit Rücksicht auf den allgemeinen Zustand der Beklagten legte das Gericht die Räumungsfrist mit sechs Monaten allerdings recht großzügig fest. Für diese Zeit sei es dem Kläger durchaus zuzumuten, wie bislang weiterhin zwischen Augsburg und München zu pendeln.

Hinweis: Der Eigenbedarf des Vermieters kann also eine Kündigung auch gegenüber einer wirtschaftlich schlecht gestellten Mieterin in einer teuren Mietregion rechtfertigen. Das gilt es künftig zu berücksichtigen.


Quelle: AG München, Urt. v. 20.07.2018 - 433 C 19586/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2019)