45-jährige Immobilie: Ohne Nachweis der Arglist müssen Käufer mit typischen Alterserscheinungen eines Hauses leben
- Kategorie: Aktuelles
Dass es beim Immobilienkauf viele Stolperfallen geben kann, ist hinlänglich bekannt. Es ist jedoch nicht jedem Käufer geläufig, dass nicht jeder Mangel am Objekt ein Grund sein kann, den Verkäufer in Regress zu nehmen. Das mussten auch Erwerber eines Hauses vor dem Landgericht Coburg (LG) lernen.
Dabei ging es um ein älteres Haus aus den früher 70er Jahren, dass unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft wurde. Die Käufer mussten nach Entfernen von Wandverkleidungen und Tapeten feststellen, dass etliche Risse in den Wänden vorhanden waren. Zudem befand sich im Dachgeschoss ein Schimmelfleck an der Wand, der durch ein unfachmännisch repariertes Loch im Dach entstanden war. Die neuen Eigentümer wollten daraufhin die Kosten für die Beseitigung der Risse und die Reparatur des Dachs vom Verkäufer erhalten. Schließlich zogen sie vor Gericht.
Erfolg hatten sie jedoch keinen, da die Risse in den Wänden nach Ansicht des LG keinen Mangel darstellten. Risse in geputzten Wänden bei einem 45 Jahre alten Haus sind vollkommen üblich und in einem Ausmaß bis zu 5 mm auch nicht außergewöhnlich. Die Lebensdauer des Innenwandputzes ist dann nämlich längst erreicht. Das undichte Dach stellte zwar einen Mangel dar, es gab jedoch den Mängelgewährleistungsausschluss im Kaufvertrag. Die Käufer hätten beweisen müssen, dass der Verkäufer die mangelhafte Dichtigkeit des Dachs kannte und deshalb den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das gelang den Klägern jedoch nicht.
Hinweis: Risse im Putz eines 45 Jahre alten Hauses sind also im Rechtssinn keine Mängel. Gut zu wissen!
Quelle: LG Coburg, Urt. v. 27.08.2019 - 14 O 271/17
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 11/2019)