Abiturfeier und Corona: Verwaltungsgericht widerspricht der Stadt Emsdetten und genehmigt Abschlussfeier
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Vieles geht derzeit einfach nicht oder eben nur in beschränkter Form. Dass diese Prüfungen in der für uns allen ungewöhnlichen Zeit nicht einfach sind, versteht sich von selbst. Dass es selbst Behörden so geht, zeigt der folgende Fall einer geplanten und verweigerten Abiturfeier, mit dem sich das Verwaltungsgericht Münster (VG) befasst hat.
Eine Abiturientin hatte im Juni 2020 in Rheine ihr Abitur gemacht. Als Vertreterin ihres Abiturjahrgangs wandte sie sich an die zuständige Stadt Emsdetten, um die Einzelheiten für die Abiturfeier abzustimmen. Die Stadt hielt die Feier jedoch wegen der Coronapandemie für nicht mehr zulässig, woraufhin die Jahrgangsvertreterin das VG einschaltete.
Das Gericht stellte sich hinter die Abiturientin. Die geplante Abiturabschlussfeier stelle als einmaliges Ereignis des Schulabschlusses durch den Erhalt des Abiturzeugnisses einen "herausragenden Anlass" dar - und das auch im Sinne der Corona-Schutzverordnung. Der avisierte Zeitraum von rund zwei Monaten nach dem Abitur sei zeitlich noch nah genug am eigentlichen Ereignis. Ferner sind laut Corona-Schutzverordnung private Veranstaltungen nicht durchweg verboten - sie müssen "lediglich" einem besonderen Schutzkonzept folgen. Für bestimmte Ausnahmefälle - sogenannte herausragende Ereignisse - sind dabei einfache Schutzkonzepte ausreichend. Und so war in der Summe die Abifeier mit den geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene und einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig.
Hinweis: Jedes Verbot wegen "Corona" sollte geprüft werden. Die Gerichte geben den Behörden umfangreiche Einzelfallprüfungen auf. Generelle Verbote wie im März und April 2020 sind in den wenigsten Fällen gerechtfertigt. Ein Gang zum Rechtsanwalt lohnt sich.
Quelle: VG Münster, Beschl. v. 21.08.2020 - 5 L 708/20
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(aus: Ausgabe 10/2020)