Auch mehr als zwei Jahre nach Erlass der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Verunsicherung noch groß, welche Daten unter welchen Umständen in welchem Umfang weitergereicht werden dürfen. Im folgenden Fall war das Verwaltungsgericht Mainz (VG) mit der Beurteilung befasst worden, ob und wann Tierhalterdaten an die Verrechnungsstelle für Tierärzte weitergegeben werden dürfen.

Der betreffende Tierarzt hatte mit einer Verrechnungsstelle für Tierärzte einen Abrechnungsvertrag und eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen. Somit konnte er seine Abrechnungstätigkeit an die Verrechnungsstelle delegieren, ohne dass dafür die ausdrückliche Einwilligung der Tierbesitzer erforderlich sei, die ihr Tier bei ihm behandeln ließen. Nachdem ein Tierhalter eine Behandlungsrechnung nicht fristgemäß bezahlt hatte, wurde die Verrechnungsstelle von dem Tierarzt eingeschaltet. Der Tierhalter hatte für diese Datenübermittlung keine Einwilligung erteilt und reichte eine Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz ein. Und dieser erließ daraufhin einen Bescheid mit einer Verwarnung, gegen die der Tierarzt klagte.

Das VG war dabei auf Seiten des Tierarztes. Denn die für die Forderungsdurchsetzung erforderlichen Daten dürfen auf Grundlage der DSGVO durchaus von einem Tierarzt an ein Inkassounternehmen übermittelt werden. Dabei dürfen natürlich stets nur jene Daten übermittelt werden, die zur Forderungseintreibung benötigt werden.

Hinweis: Es kommt bei Datenschutzverstößen also wie so häufig auf den Einzelfall an. In aller Regel ist eine Datenverarbeitung dann zulässig, wenn sie zur Durchführung eines Vertrags erfolgt.


Quelle: VG Mainz, Urt. v. 20.02.2020 - 1 K 467/19.MZ
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2020)