Es gibt nicht nur das Corona-Virus, sondern selbstverständlich auch viele andere ansteckende Krankheiten. In aller Munde sind derzeit die "Affenpocken". Zu einer Quarantäneanordnung, die gegen eine Kontaktperson eines damit Infizierten erging, sollte nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) über einen Eilantrag befinden.

Eine Person hatte sich mit Affenpocken infiziert. Ihr Mitbewohner blieb während der infektiösen Phase in der gemeinsamen Wohnung. Deshalb erging eine Anordnung des Gesundheitsamts, dass sich auch der Mitbewohner 21 Tage in häusliche Quarantäne begeben solle. Zwischenzeitlich ließ sich der Mitbewohner impfen und meinte, die Quarantäne müsse nun beendet werden. Deshalb zog er vor das VG - dies jedoch ohne Erfolg.

Auch nach Ansicht des VG musste der Mitbewohner auf Anordnung des Gesundheitsamts 21 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Die mittlerweile erfolgte Impfung ändert daran nichts. Denn das Robert-Koch-Institut (RKI) stuft Mitbewohner von Personen mit einer Affenpockendiagnose, die während der infektiösen Phase des Patienten mindestens eine Nacht in der Wohnung verbracht haben, als Kontaktpersonen der Expositionskategorie 3 ein. Für diese Personen nimmt das RKI ein hohes Übertragungsrisiko an und empfiehlt eine häusliche Quarantäne von 21 Tagen. Der gegen Pocken entwickelte Impfstoff ist in der EU derzeit noch nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zugelassen, die Datenlage zur Wirkung gegen Affenpocken ist noch entsprechend dünn.

Hinweis: Jeder Fall ist anders, und auch nach Jahren mit der Corona-Pandemie ist dieses weite Feld eine Frage mit vielen Details. Wer in Quarantäne geschickt wird, sollte das von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.


Quelle: VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.08.2022 - 29 L 1677/22
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2022)