Eine gewinnmaximierende Vermietung mit Überbelegung an Menschen, deren Hilflosigkeit damit ausgenutzt wird, ist eindeutig rechtswidrig. Im Grunde ging es hier zwar "nur" um die Frage, ob Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren sei - und wer regelmäßig hier liest, weiß: Diese gibt es nur, wenn die angestrebte Klage erfolgversprechend ist. Daher konnten es sich die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) nicht verkneifen, in ihrem Urteil auch zur "Vermietung pro Matratze" deutlich Stellung zu beziehen.

Drei Gebäude wurden im Jahr 2014 für zehn Jahre verpachtet. Diese durfte der Pächter zu Wohnzwecken nutzen und untervermieten. Im Jahr 2015 erfolgte eine polizeiliche Kontrolle der Gebäude, bei der man dort 61 Personen antraf. Der Wohnraum wurde offensichtlich "pro Matratze" an Menschen aus Bulgarien und Rumänien vermietet. Trotz regelmäßiger Kontrollen des Ordnungsamts veränderte sich dieser Zustand nicht. Daraufhin gab es unter anderem einen Bescheid zur unverzüglichen Bekämpfung des infolge von Vermüllung vorhandenen Rattenbefalls. Der Verpächter kündigte schließlich 2019 den Pachtvertrag fristlos wegen Zahlungsverzugs und erteilte seinem Pächter ein Hausverbot. Dieser wiederum klagte rund 100.000 EUR Schadensersatz ein. Für die Klage beantragte er PKH, die ihm versagt wurde.

Wer keine Aussicht auf Klageerfolg habe, dem stehe auch keine PKH zu. Und nach Ansicht des OLG war genau das hier der Fall: Es standen dem Pächter schlichtweg keinerlei Zahlungsansprüche zu, die Klage liefe somit ins Leere. Das Pachtverhältnis war wegen einer Verwahrlosung der Pachtsache und wegen des Zahlungsverzugs nämlich wirksam gekündigt worden. Zudem gaben die Richter dem ehemaligen Pächter den dringlichen Hinweis, dass eine Vermietung "pro Matratze" rechtswidrig sei!

Hinweis: Es ist unglaublich, wie auch in der Bundesrepublik als Sozial- und Rechtsstaat die Menschenrechte mit Füßen getreten werden können. Gibt es Hinweise auf solche Verhaltensweisen, kann auch mit Hilfe eines Rechtsanwalts dagegen vorgegangen werden.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.05.2022 - 2 W 45/22
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2022)