Ein Abschleppvorgang ist eine ärgerliche Angelegenheit - umständehalber und vor allem finanziell. Wenn der Halter des Fahrzeugs zudem der Meinung ist, nichts ursächlich zum Missstand beigetragen zu haben, steht er doppelt unter Zugzwang. Doch selten sind seine Einwendungen von Erfolg gekrönt. Wie es dem Halter eines Pferdeanhängers vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) erging, der sich - mir nichts, dir nichts - in Bewegung setzte, lesen Sie hier.

Der Eigentümer des Pferdeanhängers hatte eben jenen Hänger ohne Zugfahrzeug am Straßenrand abgestellt. Nach eigenen Angaben sicherte er den Hänger, indem er die Achse in Richtung Fahrbahnrand schwenkte, die Diebstahlssicherung einlegte und an der abschüssigen Strecke Unterlegkeile gegen ein Wegrollen anbrachte. Trotz dieser Vorkehrungsmaßnahmen setzte sich der Anhänger in Bewegung, rollte auf die Straße und beschädigte dabei ein parkendes Fahrzeug. Die angerufene Polizei ließ den Anhänger abschleppen - der Eigentümer bekam einen Gebührenbescheid in Höhe von 112 EUR. Gegen diese Kostenentscheidung legte er Einspruch ein. Er habe das Fahrzeug ordnungsgemäß gesichert, daher sei der Vorfall nur dadurch zu erklären, dass Dritte sich an dem Fahrzeug zu schaffen gemacht und die Sicherungen entfernt hätten.

Das VG wies die Klage jedoch ab, denn rechtlich hafte der Eigentümer einer Sache als sogenannter Zustandsstörer, wenn von dieser Sache eine Gefahr ausgeht. Es sei zwar zunächst zu schauen, ob derjenige zu finden ist, der die gefährliche Situation herbeigeführt habe (Handlungsstörer). Dies sei hier aber erfolglos geblieben, zudem gar nicht endgültig geklärt habe werden können, ob Dritte überhaupt beteiligt waren. Da das Fahrzeug mitten auf der Straße stand, war der einzige Weg, die Gefahr zu beenden, das Fahrzeug zu entfernen - eine durchaus angemessene Maßnahme, die der Eigentümer zu zahlen habe.

Hinweis: Die Entscheidung, den Hänger des Klägers zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen zu lassen, stand im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler oder insbesondere eine Überschreitung der Ermessensgrenzen waren hierbei nicht gegeben. Zur Abwehr der bereits eingetretenen und noch andauernden Störung war das Abschleppen des Anhängers geeignet. Das angeordnete Abschleppen war auch erforderlich, da andere - den Kläger weniger beeinträchtigende - Mittel nicht zur Verfügung standen. Der Kläger konnte seinen Anhänger nicht selbst entfernen, da er nicht erreicht werden konnte.


Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2021 - 14 K 1736/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2021)