Dieser Fall aus dem Verkehrsrecht befasst sich mit der Frage, was passiert, wenn man seinen neuen Job unfallbedingt erst gar nicht antreten kann. Ob dem unverschuldet Geschädigten hier nach einem Aufhebungsvertrag ein Verdienstausfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zusteht, musste das Oberlandesgericht München (OLG) klären.

Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Motorradfahrer verletzt. Fünf Tage nach dem Unfall sollte dieser als angestellter Betriebsleiter seine Arbeit bei einer Firma beginnen. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen konnte er diese Tätigkeit jedoch nicht aufnehmen, weshalb er einen Aufhebungsvertrag schloss. Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangte er daraufhin den ihm entstandenen Verdienstausfallschaden. Da die Versicherung nicht zahlte, erhob er Klage. Das erstinstanzlich befasste Landgericht wies die Klage bezüglich des geltend gemachten Verdienstausfallschadens ab, da der Geschädigte den hierdurch entstandenen Schaden durch Abschluss des Aufhebungsvertrags selbst verursacht habe - doch das OLG sah dies in nächster Instanz anders.

Dem Geschädigten steht trotz Abschlusses eines Aufhebungsvertrags der ihm entstandene Verdienstausfallschaden durchaus zu, solange dieser aufgrund unfallbedingter Verletzungen und der folglichen temporären Arbeitsunfähigkeit vereinbart wurde. Gegenteiliges müssten der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung beweisen. Der diesbezüglich vernommene Zeuge habe aber bestätigt, dass der Aufhebungsvertrag nur im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen geschlossen wurde.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Relevant ist demnach, ob der Aufhebungsvertrag seine Grundlage in einer eigenverantwortlichen und außerhalb des Unfalls liegenden Entscheidung des Geschädigten hat. Erfolgte der Abschluss aufgrund unfallbedingter Verletzungen und einer temporären Arbeitsunfähigkeit, steht diesem ein Verdienstausfallschaden zu.

Quelle OLG München, Urt. v. 09.09.2020 - 10 U 1690/20

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(aus: Ausgabe 12/2020)