Berliner "Pop-up-Radwege": Senatsverwaltung hat Gefahrenprognose von Verkehrszählungen und Unfallstatistiken nachgereicht
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Kaum sind sie da, sollen sie schon wieder weg, die sogenannten Pop-up-Radwege Berlins. Schließlich war dem Antrag eines Verkehrsteilnehmers auf Beseitigung der Radfahrstreifen erstinstanzlich stattgegeben worden, weil die Senatsverwaltung der Stadt Berlin nach Auffassung des Berliner Verwaltungsgerichts (VG) die Voraussetzungen für die Einrichtung der Verkehrsanlagen nicht hinreichend dargelegt hatte. Es dürften Radwege nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei. Doch nach all der Aufregung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) etwas mehr Ruhe in dieses Hin und Her gebracht.
Das OVG hat die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nämlich vorläufig gestoppt. Die Entscheidung des VG sei unter Berücksichtigung dieser Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft. Jedenfalls würden die öffentlichen Belange die privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Die Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr erfolge angesichts der dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer. Der Antragsteller habe demgegenüber lediglich pauschal geltend gemacht, sich wegen Staus nicht in gewohnter Weise durch das Stadtgebiet bewegen zu können. Selbst wenn die Beschwerde letztlich ohne Erfolg bleiben sollte, sei diese nicht näher belegte Einschränkung für den Antragsteller nicht schwerwiegend. Die Fahrtzeiten verlängerten sich nur minimal.
Hinweis: Die Senatsverwaltung hat im Beschwerdeverfahren erstmals die für die Gefahrenprognose erforderlichen Tatsachen durch Nachreichung von Verkehrszählungen, Unfallstatistiken und Ähnliches belegt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.10.2020 - 1 S 116.20
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(aus: Ausgabe 12/2020)