In Berlin gilt seit Kurzem die Mietpreisbremse, offiziell "Mietenbegrenzungsverordnung". Danach haben Mieter einen Anspruch gegen ihre Vermieter auf Auskünfte über die Höhe der Vormiete. Was ein solcher Anspruch genau umfasst, klärte im Folgenden das Landgericht Berlin (LG).

Der Mietvertrag sah in dem hier relevanten Fall eine Nettokaltmiete von 1.300 EUR vor. Um zu prüfen, ob sich der Vermieter an die neuen Vorgaben hielt, wollten die Mieter wissen, ob die Vormieter auch so eine hohe Miete gezahlt hatten. Denn nur dann wären der Mietpreisbremse entsprechend die 1.300 EUR rechtmäßig gewesen. Der Vermieter antwortete auf die entsprechende Anfrage der Mieter lediglich, dass auch die Vormieter schon in dieser Höhe Miete gezahlt hätten. Weitere Angaben dazu machte er jedoch nicht, insbesondere legt er keine Kopie des Vormietvertrags vor. Das wiederum wollten die Mieter sich nicht gefallen lassen und klagten auf eine konkretere Auskunft bezüglich der Vormiete.

Vor dem LG gewannen sie diese Klage. Fordert nämlich ein Mieter von seinem Vermieter eine Auskunft über Daten, die für die Zulässigkeit der Miethöhe maßgeblich sind, umfasst dieser Auskunftsanspruch auch einen Anspruch auf die Belege für die Behauptung des Vermieters. Das kann beispielsweise durch die Vorlage des Vormietvertrags geschehen.

Hinweis: Ein Mieter hat also grundsätzlich den Anspruch, von seinem Vermieter eine Auskunft über die Höhe der Vormiete zu verlangen. Zu diesem Anspruch gehört auch die Vorlage von Belegen. Das gilt jedenfalls dort, wo die Mieten gedeckelt sind.


Quelle: LG Berlin, Urt. v. 26.06.2019 - 65 S 55/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)