Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte sich im Folgenden mit der Frage zu beschäftigen, ob der Mutter einer Verstorbenen ein Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen zusteht, wenn dieser Umstand Teil einer entsprechenden Vorsorgevollmacht war.

Die Tochter hatte noch zu Lebzeiten eine notarielle Vorsorgevollmacht erstellt. Darin war auch geregelt, dass der Mutter das Recht zustünde, Krankenunterlagen einzusehen. Gleichzeitig hatte die Tochter die zukünftig behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Die Vollmacht sollte auch über den Tod der Tochter hinaus gelten. Mehrere Jahre nach der Erstellung der Vollmacht verstarb die Tochter. Der behandelnde Arzt verweigerte die Herausgabe von Behandlungsunterlagen jedoch mit der Begründung, seine Patientin habe ihm untersagt, Informationen weiterzugeben, die das Verhältnis der Patientin zu ihrer Familie - insbesondere zur Mutter - betrafen. Insoweit unterliege er einer Schweigepflicht, die vor der erteilten Vorsorgevollmacht Vorrang habe.

Dieser Ansicht ist im Ergebnis auch das OLG gefolgt. Bereits das vorinstanzliche Landgericht hatte in seiner Entscheidung begründet, dass es für ein Einsichtsrecht weder auf die Erbenstellung noch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht ankomme. Vielmehr komme es allein auf den gesetzlichen Wertungsmaßstab des § 630g Abs. 3 Satz 3 BGB an. Danach kann ein Auskunftsanspruch nicht gegen den mutmaßlichen oder tatsächlichen Willen des Verstorbenen geltend gemacht werden.

Hinweis: Grundsätzlich haben Patienten ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Patientenakte. Im Fall des Todes des Patienten steht dieses Recht zur Wahrnehmung von vermögensrechtlichen Interessen den Erben zu.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.08.2019 - 7 U 238/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)