Autokorso als Demonstrationszug: Verwaltungsgericht bestätigt Auflagen zu Streckenverlauf, Lärmvermeidung und Verkehrssicherheit
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Völlig unabhängig vom Anliegen der jeweils Demonstrierenden hält unser Grundgesetz seine schützende Hand über die Versammlungsfreiheit. Da klassische Demonstrationen während der Coronapandemie verboten sind, versuchen Bürgerinnen und Bürger daher, ihrem Unmut in Form von Autokorsos Ausdruck zu verleihen. Dass aber auch für diese Demonstrationsweise Regeln einzuhalten sind, verdeutlicht das Verwaltungsgericht Gießen (VG) in seinem folgenden Beschluss.
Ein Mann wollte einen Demonstrationszug mit Autokorsos durch verschiedene Städte und Gemeinden eines Landkreises durchführen. Der Landkreis verfügte daraufhin unter anderem eine geringfügige Änderung des Streckenverlaufs. Darüber hinaus seien die an der Versammlung teilnehmenden Fahrzeuge mit Aufklebern zur Kenntlichmachung ihrer Teilnahme zu versehen. Die Kraftfahrzeuge dürften zudem nur in verkehrssicherem Zustand an der Versammlung teilnehmen. Außerdem dürfe der Lärmpegel bei dem Einsatz von Fahrzeugen mit Lautsprechern 90 db (A) nicht überschreiten. Hupen mit der Fahrzeughupe und vergleichbare Schallzeichen aus dem Fahrzeug seien untersagt. Dagegen klagte der Mann vor dem VG.
Die Auflagen waren in Augen des VG-Senats jedoch rechtmäßig. Der Streckenverlauf war für die Richter in Ordnung. Die widerstreitenden Interessen der einzelnen Beteiligten waren zu berücksichtigen. Gleiches galt für die Lärmauflage und der Forderung nach verkehrssicheren Fahrzeugen. Ein Hupen war ebenfalls verboten, da dieses laut VG rechtlich nur zur Warnung, nicht zur akustischen Begleitung der Versammlung eingesetzt werden darf, auch wenn dies die Straßenverkehrsordnung so nicht vorsieht.
Hinweis: Das Grundgesetz schützt die Versammlungsfreiheit als besonderes Gut. Doch diese ist aufgrund der Coronapandemie derzeit häufig eingeschränkt. Was erlaubt ist und was nicht, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Quelle: VG Gießen, Beschl. v. 18.02.2021 - 4 L 566/21.GI
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(aus: Ausgabe 04/2021)