Nachbarschaftsstreitigkeiten gehören zu jenen Klassikern, die Gerichte regelmäßig zu beschäftigen wissen. Dass es nicht ratsam ist, sich bei einem ohnehin angespannten Verhältnis über geltende Bauvorschriften hinwegzusetzen, sollte eigentlich einleuchten. Eine Frau ließ es dennoch darauf ankommen, so dass die folgende Sache bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.

Die Beklagte hatte für einen Pferdehof im Außenbereich in einer Entfernung von etwa zwölf Metern vom Einfamilienhaus ihrer Nachbarin einen Offenstall für Pferde gebaut - und zwar ohne vorliegende Baugenehmigung. Die entsprechende Erteilung hatte die Bauaufsichtsbehörde nämlich abgelehnt. So war es die logische Folge, dass die Nachbarin gegen die weitere Nutzung als Pferdestall klagte.

Der BGH war ganz auf der Seite der Einfamilienhausbesitzerin. Die Begründung ist ganz einfach: Ein Grundstücksnachbar kann von dem anderen verlangen, die Pferdehaltung in einem Offenstall zu unterlassen, den dieser ohne Baugenehmigung und unter Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme errichtet hat.

Hinweis: Ob für ein Gebäude eine Baugenehmigung erforderlich ist, sollte stets rechtssicher geprüft werden - und zwar vorab. Das ist wesentlich günstiger als ein nachträglicher Abriss des Gebäudes.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.11.2020 - V ZR 121/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2021)