Beharrliche Arbeitsverweigerung: Verwehrung vertraglich geschuldeter Arbeitsleistung kann fristlose Kündigung zur Folge haben
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Auch wenn ein Arbeitnehmer denkt, er würde rechtmäßig seine Arbeit verweigern, kann ihm gekündigt werden. Der Fall des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) zeigt auf, welche Fallen die falsche Annahme in sich birgt, Weisungen ignorieren und sich stattdessen auf Arbeitszeiten und Zuständigkeiten berufen zu können.
Eine Justizbeschäftigte sollte morgens eine "eilige" Akte des Amtsgerichts bearbeiten. Sie weigerte sich jedoch und begründete die Nichtbearbeitung und Rückgabe der Akte damit, dass es ihr nicht möglich sei, die Schreibarbeit bis zum Ende ihrer Arbeitszeit um 13 Uhr fertigzustellen. Außerdem sei die konkrete Akte nach dem Organisationsplan der Behörde bereits einer anderen Mitarbeiterin zugewiesen worden. Gegen 10:30 Uhr erhielt sie dafür eine Abmahnung. Trotzdem bearbeitete sie die Akte nicht. Deshalb erhielt sie noch am selben Tag eine Kündigung. Gegen die Kündigung erhob sie eine Kündigungsschutzklage.
Das LAG sah die Kündigung jedoch als sozial gerechtfertigt an. Der Justizbeschäftigten waren die Interessen der Arbeitgeberin völlig aus dem Blick geraten. Die Behörde musste dringend handeln, was ihr jedoch völlig egal gewesen war. Ihre beharrliche Weigerung, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, war geeignet, sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Hinweis: Ob ein Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, entscheidet sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, trägt er selbst das Risiko, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch herausstellt. Er sollte sich also, bevor er eine Arbeit ablehnt und die Ausführung verweigert, genau informieren.
Quelle: Sächsisches LAG, Urt. v. 31.07.2020 - 2 Sa 398/19
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 12/2020)