Der Betriebsrat hat bei der Einstellung von Arbeitnehmern mitzubestimmen. Leitende Angestellte unterfallen jedoch nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, und so stellt sich für Arbeitgeber und Betriebsräte die Frage, ab wann ein neu einzustellender Arbeitnehmer als leitender Angestellter zu bewerten ist: Reichen ein Cheftitel und verantwortungsvolle Aufgaben automatisch aus, um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats außer Kraft zu setzen?

In diesem Fall sollte in einem Krankenhaus ein neuer Chefarzt der Chirurgie eingestellt werden. Der Betriebsrat hatte die Zustimmung zur Einstellung jedoch verweigert. Der Klinikbetreiber meinte daraufhin, dieses wäre egal, da der Betriebsrat gar nicht zustimmen müsse, da es sich bei dem Chefarzt um einen leitenden Angestellten handeln würde.

Das Gericht hielt die Zustimmung des Betriebsrats jedoch durchaus für erforderlich. Denn ein Chefarzt ist nicht immer automatisch ein leitender Angestellter. Dieser ist er nur dann, wenn er laut Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stellung in der Klinik der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und zudem auch als Unternehmens- oder Betriebsleiter Entscheidungen selbst trifft. Daher war hier grundsätzlich die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Aber: Das frisch bestätigte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ersetze das Gericht in diesem Fall prompt, da eine Benennung des Chefarztes der Chirurgie dringend erforderlich war.

Hinweis: Die Zustimmung des Betriebsrats bei einer Einstellung eines Chefarztes ist nicht immer entbehrlich, da nicht jeder Chefarzt automatisch ein leitender Angestellter ist. Denn leitende Angestellte unterfallen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz und bei personellen Maßnahmen muss der Betriebsrat nicht gefragt werden.


Quelle: ArbG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2016 - 5 BV 24/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2018)