Gesetzlich hat ein Pflichtteilsberechtigter die Möglichkeit, zur Ermittlung seiner Ansprüche die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses zu verlangen. Er kann entscheiden, ob dieses in Form eines privaten Verzeichnisses oder in Form eines amtlichen notariellen Verzeichnisses zu erstellen ist. Ob der Pflichtteilsberechtigte ein solches Wahlrecht auch dann noch hat, wenn der Erbe bereits durch eine gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet worden ist, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erteilen, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG).

Die im Jahr 2018 verstorbene Erblasserin wurde von einem der beiden Kinder allein beerbt. Mit einem sogenannten Teilanerkenntnisurteil wurde der Alleinerbe dazu verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen. Die Pflichtteilsberechtigte verlangte darüber hinaus noch eine weitere Auskunft durch Erstellung eines privaten Nachlassverzeichnisses - insbesondere über ausgleichspflichtige Schenkungen der Erblasserin an den Alleinerben oder an Dritte.

Das OLG lehnte einen solchen Anspruch jedoch ab. Der bereits existierende Vollstreckungstitel, der eine Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses beinhaltete, bezog sich nach Ansicht des Gerichts bereits auf den vollständigen Nachlass, der auch alle erforderlichen Angaben zu einem fiktiven Nachlass enthalten muss. Einem privat erstellten Nachlassverzeichnis kommt im Verhältnis zu einem notariellen Nachlassverzeichnis keine höhere Richtigkeitsgewähr zu.

Hinweis: Der Pflichtteilsberechtigte hat die Möglichkeit, den Notar auf offene Fragen, die im Verzeichnis zu beantworten sind, hinzuweisen und gegebenenfalls auch die Zwangsvollstreckung zur vollständigen Erfüllung des Titels einzuleiten.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 17.03.2022 - 6 U 67/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2022)