Für EU-Luftfahrtunternehmen geflogen: Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen haftet bei Verspätungen nach EU-Fluggastrechteverordnung
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Ist ein Flug verspätet, muss die Airline den Reisenden ab einer gewissen Verspätungsdauer eine Entschädigung zahlen. Was jedoch für Airlines gilt, die nicht aus der EU stammen, musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun auf Veranlassung eines belgischen Gerichts klären.
Drei Fluggäste buchten über ein Reisebüro der Lufthansa einen Flug von Brüssel in die USA. Der gesamte Flug, der in Brüssel (EU) startete und in San Jose (Nicht-EU) endete, wurde von United Airlines durchgeführt, einem in den USA ansässigen Luftfahrtunternehmen. Die drei Fluggäste erreichten ihr Endziel mit einer Verspätung von fast vier Stunden. Die Fluggäste traten ihre Rechte an ein Unternehmen ab, das bei einem belgischen Gericht Klage auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gegen United Airlines einreichte.
Das belgische Gericht fragte nun den EuGH zur Anwendbarkeit der Verordnung auf eine solche Flugverbindung zwischen Drittstaaten. Der EuGH war eindeutiger Auffassung: Fluggäste eines verspäteten Flugs können von einem Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung verlangen, wenn dieses Unternehmen den gesamten Flug im Namen eines EU-Luftfahrtunternehmens durchgeführt hat - und das war in diesem Fall im Namen der Lufthansa, mit der die Reisenden den Beförderungsvertrag geschlossen hatten, geschehen.
Hinweis: Trotz des Urteils haben Kunden stets bessere Möglichkeiten, ihre Rechte durchzusetzen, wenn sie mit Airlines fliegen, deren Sitz in der EU liegt.
Quelle: EuGH, Urt. v. 07.04.2022 - C-561/20
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(aus: Ausgabe 07/2022)