Chronische Erkrankungen verursachen neben dem körperlichen Leiden auch Widrigkeiten im Alltag. Doch damit das eigene Leid nicht noch anderen schadet, muss das Gesetz so manches Mal schützend eingreifen. Wer zum Beispiel an Diabetes mellitus Typ I erkrankt ist, so dass es sich auf die Fahrweise auswirkt, muss damit rechnen, ein ärztliches Gutachten einer amtlichen Begutachtungsstelle vorzulegen, um die Fahreignung nachzuweisen. Das bestätigte im folgenden Fall der Verwaltungsgerichtshof München (VGH).

Ein Fahrzeugführer wurde von einer Polizeibeamtin dabei beobachtet, wie er mit seinem Fahrzeug immer wieder mit dem linken Reifen über die Mittellinie der Fahrspur einer Bundesstraße kam und ständig schlingerte. Zudem beschleunigte er aus nicht nachvollziehbaren Gründen von 80 auf 120 Stundenkilometer, um wieder dann auf 80 Stundenkilometer abzubremsen. Da der Fahrerlaubnisbehörde bekannt war, dass der Fahrzeugführer an Diabetes mellitus Typ I erkrankt war, ordnete sie an, dass er ein ärztliches Gutachten vorzulegen habe. Da er dies trotz mehrmaliger Erinnerung nicht getan hatte, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Dagegen erhob der Fahrzeugführer Klage und beantragte Eilrechtsschutz.

Der VGH bestätigte jedoch die Entscheidung der Behörde. Die ausführliche und glaubhafte Zeugenaussage einer Polizeibeamtin über die Fahrweise des Fahrzeugführers habe vor dem Hintergrund seiner dem Landratsamt aufgrund ärztlicher Bescheinigung bereits bekannten Erkrankung einen hinreichenden Anlass begründet, ein ärztliches Gutachten einer amtlichen Begutachtungsstelle von ihm zu fordern.

Hinweis: Gibt es berechtigte Bedenken, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (z.B. ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle) anordnen, wenn die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers sprechen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf auf seine Nichteignung geschlossen werden.


Quelle: VGH München, Beschl. v. 08.02.2022 - 11 CS 21.3020
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2022)