Betriebseigene Werkstatt: Kosten einer externen Werkstatt dürfen dem Schadensersatz nicht zugrunde gelegt werden
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Wer über eine eigene Kfz-Werkstatt verfügt, mag nach einem Verkehrsunfall Glück im Unglück haben, da dieser Umstand Geld und Nerven spart. Dass man dann jedoch nicht die Kosten zurückerstattet verlangen darf, die für eine Reparatur durch eine externe Werkstatt angefallen wären, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).
Nachdem ein Linienbus bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt wurde, ließ die Firma das Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt reparieren. Dort wurden neben eigenen Fahrzeugen auch Fremdfahrzeuge repariert. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zog von den vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten einen Gewinnanteil in Höhe von 15 % ab. Dieser Abzug sei deshalb gerechtfertigt, weil der Bus schließlich in der eigenen Werkstatt kostensparend repariert worden sei. Die dagegen gerichtete Klage des Busunternehmens brachte beide Parteien zuerst vor das Landgericht Düsseldorf (LG) und schließlich vor das OLG.
Erstinstanzlich wurde die Klage vom LG mit der Begründung abgewiesen, dass das Busunternehmen nicht ausreichend vorgetragen habe, dass seine betriebseigene Werkstatt zum Reparaturzeitpunkt so stark ausgelastet gewesen sei, dass sie Fremdaufträge habe ablehnen müssen. Auf Berufung gegen dieses Urteil bestätigte das OLG diese Entscheidung - der Klägerin stehe kein Anspruch auf einen höheren Schadensersatz zu. Da sie die Möglichkeit hatte, den Bus in der eigenen Werkstatt zu reparieren, beschränke sich der zur Herstellung erforderliche Schadensersatz auf die insoweit anfallenden Kosten - nicht aber auf die Kosten, die im Fall einer Reparatur durch eine externe Werkstatt angefallen wären.
Hinweis: Wird das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug in der eigenen Werkstatt des Unfallgeschädigten repariert, können nur dann die Kosten einer externen Werkstatt dem Schadensersatz zugrunde gelegt werden, wenn die Werkstatt ebenfalls für Reparaturen von Fremdfahrzeugen verwendet wird. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass aufgrund der Reparatur keine Fremdaufträge angenommen werden können und somit Einnahmen entfallen.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.06.2021 - 1 U 142/20
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 11/2021)