Erbschaftsteuer: Höhe der Erbfallkosten im Fall einer Sterbegeldversicherung
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Eine Form der Vorsorge für den Fall des eigenen Todes ist die Regelung zur Übernahme bzw. Bezahlung von Beerdigungskosten. In diesem Zusammenhang existieren beispielsweise Sterbegeldversicherungen, aus denen im Fall des Todes des Erblassers solche Beerdigungskosten getragen werden. Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich kürzlich mit der Frage beschäftigen, inwieweit sich eine solche Versicherung auf die Erbschaftssteuerverpflichtung auswirkt.
Eine Erblasserin hatte zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und den Zahlungsanspruch aus dieser Versicherung an ein Bestattungshaus abgetreten. Nach dem Tod der Erblasserin waren schließlich Beerdigungskosten in einer Gesamthöhe von über 11.600 EUR entstanden. Hierauf zahlte die Sterbegeldversicherung unmittelbar an das Bestattungshaus einen Betrag von knapp 7.000 EUR. Den offenen Restbetrag leisteten die Erben unmittelbar an das Bestattungshaus - doch das zuständige Finanzamt erkannte lediglich den Pauschalbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR an. Hiergegen legte ein Erbe Einspruch ein.
Das FG musste sich zur Ermittlung der Erbschaftsteuerverpflichtung der Erblasser mit der Frage beschäftigen, ob diese abgetretenen Versicherungsleistungen als Erbfallverbindlichkeiten gewertet werden oder aber von den Kosten in Abzug gebracht werden müssen. Letztlich hat sich das FG der Ansicht angeschlossen, dass nur solche Kosten Berücksichtigung finden können, die durch den Erbfall ausgelöst werden und die den Erben nach dem Tod des Erblassers für die dort genannten Zwecke auch tatsächlich entstanden sind. Durch die Abtretung des Zahlungsanspruchs zu Lebzeiten sind den Erben durch die Zahlung der Sterbegeldkasse unmittelbar an das Bestattungshaus in dieser Höhe keine Kosten für die Beerdigung entstanden. Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung gehört nicht zur Erbmasse.
Hinweis: Vorsicht ist geboten, wenn die voraussichtlich entstehenden Beerdigungskosten bereits zu Lebzeiten gezahlt werden. Die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Beerdigungsvertrag zur Durchführung der Bestattung liegt beim Bestattungsunternehmer als Vertragspartner. Existiert dieses Unternehmen - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr, stellt sich für den Erblasser bzw. die Erben unter Umständen die praktische Frage der Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen, insbesondere wenn ein Nachfolgeunternehmen diese Verpflichtung nicht übernimmt.
Quelle: FG Münster, Urt. v. 19.08.2021 - 3 K 1551/20
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(aus: Ausgabe 11/2021)