Betriebsschließungsversicherung muss zahlen: Bei unklar definierter Klausel zu neu entstehenden Krankheiten ist deren Ausschluss hinfällig
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Nicht nur der, der schreibt, bleibt. Auch der, der es auf sich nimmt, das Geschriebene sorgfältig zu prüfen, kann in vielen Fällen auf der Gewinnerseite stehen - so wie im folgenden Fall, in dem Barbetreiber aus der Düsseldorfer Altstadt vor dem Landgericht Düsseldorf (LG) gegen ihre Versicherung gewonnen haben.
Zwei Betreiber von drei bekannten Bars in der Düsseldorfer Altstadt hatten in den Jahren 2017 und 2018 Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. In den Bedingungen der Versicherungen heißt es: "Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass von der zuständigen Behörde (...) der versicherte Betrieb geschlossen wird (...)." Bei den aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern war das Virus SARS-CoV2 dabei natürlich nicht aufgeführt. Als die Betreiber dann ihre drei Bars im Frühjahr 2020 schließen mussten, verlangten sie von der Versicherung dennoch 75 % des Tagesumsatzes des Vorjahres für 30 Tage - also für den vereinbarten Versicherungszeitraum.
Das LG hat die Versicherung in der Tat zur Zahlung von rund 765.000 EUR verurteilt. Der Versicherungsschutz bestand, auch wenn der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen war nämlich unwirksam, weil nicht klar genug herausgestellt war, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.
Hinweis: Jeder Versicherungsvertrag ist anders. Sind auch Sie von einer coronabedingten Betriebsschließung betroffen gewesen, sollten Sie den Versicherungsvertrag dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zur Prüfung überlassen.
Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2021 - 40 O 53/20
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(aus: Ausgabe 05/2021)