Arbeitnehmer müssen Rechtssicherheit darüber haben, wann sie Urlaub bekommen und wann nicht. Andernfalls ist die Buchung einer Reise schlicht unmöglich.

Bei dem Arbeitgeber dieses Falls mussten sich die Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres in einen Urlaubskalender eintragen. Eine Woche vor Urlaubsantritt musste dann noch zur Genehmigung des Urlaubs ein Urlaubsschein eingereicht werden. Eine Arbeitnehmerin hatte in ihren Urlaubsplan zwei Wochen Urlaub eingetragen. In der ersten Woche ihres Urlaubs erkrankte sie allerdings und in der zweiten Woche erschien sie nicht zur Arbeit, sondern befand sich im Urlaub. Einen gesonderten Urlaubsantrag hatte sie zuvor nicht mehr gestellt. Daraufhin erhielt sie vom Arbeitgeber die Kündigung wegen eines angeblich eigenmächtigen Urlaubsantritts, gegen die die Arbeitnehmerin Klage einreichte - mit vollem Erfolg.

Das Arbeitsverhältnis war laut dem Arbeitsgericht Chemnitz nicht beendet worden. Es lag kein Fall der Selbstbeurlaubung vor. Der Arbeitgeber hätte nach der Eintragung in den Urlaubsplan kurzfristig widersprechen müssen. Die bestehende Regelung über die fehlende Genehmigung des Urlaubs war nach den Richtern sogar unwirksam! Denn die von dem Arbeitgeber erlassenen Urlaubsbestimmungen waren allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Teilen von den gesetzlichen Grundgedanken abwichen. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es gab hier in dem Fall durch den Vorbehalt der Genehmigung des Urlaubs keine Planungssicherheit. Durch die Unwirksamkeit des Genehmigungsvorbehalts war lediglich die Regelung zum Urlaubsplan wirksam. Und hier musste vom Arbeitgeber verlangt werden, dass er kurzfristig dem Urlaubswunsch widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer dem Urlaub wie beantragt zu gewähren. Als angemessene Zeit ist nach dem Gericht ein Zeitraum von einem Monat anzusehen.

Hinweis: Erstellt also der Arbeitgeber zu Beginn des Jahres einen Urlaubsplan, muss er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widersprechen, wenn er den Urlaub nicht gewähren will. Denn eine allseits verbindliche langfristige Lösung ist sicherlich für sämtliche Beteiligte besser.


Quelle: ArbG Chemnitz, Urt. v. 29.01.2018 - 11 Ca 1751/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2018)