Für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen unfallbedingter Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist es grundsätzlich unschädlich, wenn dem Geschädigten von Dritten - insbesondere Familienmitgliedern - unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren. Während dieser Zeit nutzte er ein in der Familie vorhandenes, nicht auf ihn zugelassenes Fahrzeug. Nach durchgeführter Reparatur verlangte er von der Haftpflichtversicherung des Schädigers Nutzungsausfall, was diese jedoch ablehnte.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die Versicherung aber durchaus zur Zahlung des Nutzungsausfalls verurteilt. Nutzungsausfall ist zu zahlen, wenn der Geschädigte tatsächlich an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert war und der Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug sich für ihn als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat, weil er das Fahrzeug während der Reparaturzeit benutzen wollte und zur Nutzung in der Lage war. Daran ändert sich auch nichts, wenn ihm von Familienmitgliedern unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Etwas anderes könne nur gelten, wenn ein auf ihn zugelassenes Zweitfahrzeug vorhanden ist, dessen Nutzung ihm zumutbar war.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hat ausgeführt, dass Leistungen Dritter den Schädiger nicht entlasten sollen. So hat der BGH zuletzt in einem Urteil vom Februar 2013 entschieden, dass die Möglichkeit des Geschädigten, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf ein Fahrzeug seines Vaters zurückzugreifen, den Anspruch auf Nutzungsausfall nicht entfallen lässt.


Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.06.2017 - 4 U 33/16
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2018)