Das "Fräulein" Mieterin: Verwenden ältere Menschen diese Anredeform, ist das nicht ehrverletzend
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Eine Frau mit "Fräulein" anzusprechen, ist ganz sicher nicht mehr zeitgemäß. Diese Anrede für Unverheiratete hat erstens kein männliches Adäquat und verniedlicht als Diminutiv zweitens weibliche Erwachsene zu einer Art "Minifrau". Ob man aber eine angemessene Anredeform seinen alten Vermietern gegenüber einklagen kann, war im Folgenden vom Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) zu klären.
Eine 89-jährige Vermieterin hängte regelmäßig einen Plan der Treppenhausreinigung aus, in dem eine Mieterin mit dem Zusatz "Frl." oder "Fräulein" samt ihrer Wohnetage aufgeführt war. Das wollte sich die Mieterin nicht länger gefallen lassen. Zwar war diese in ihrem seit 1984 bestehenden Mietvertag als solche benannt worden, doch nun bat sie ihre Vermieter, die öffentliche Benennung ihrer Person sowie Zusätze der Etage und des veralteten Familienstands zu unterlassen. Als die Vermieter dem nicht nachkamen, klagte die Mieterin - jedoch vergeblich.
Die Mieterin hatte keinen Anspruch auf das Unterlassen der Anrede, da das Verhalten der Vermieterin in den Augen des AG nicht ehrverletzend war. Der Begriff "Fräulein" als Bezeichnung einer unverheirateten Frau ist zwar in Ermangelung eines entsprechenden Begriffs für unverheiratete Männer bereits seit 1972 aus öffentlichen Registern gelöscht - eine Herabsetzung durch die Anredeform konnte das AG jedoch weder in Deutschland noch international erkennen. Das hohe Alter der Vermieterin berücksichtigte das Gericht bei seiner Urteilsfindung. Es wies zudem darauf hin, dass die Mieterin im Jahr 1984 die Verwendung der Bezeichnung im Mietvertrag nicht beanstandet hatte. Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung brachte die Mieterin auch nicht weiter, da keine personenbezogenen Daten automatisiert verarbeitet wurden.
Hinweis: Eine Mieterin hat nach diesem Urteil keinen Anspruch auf Unterlassung, wenn sie von einem alten Vermieterehepaar in Aushängen im Hausflur mit der Anrede "Frl." oder "Fräulein" bezeichnet wird und diese Anredeform in dem gemeinsamen Vertrag über lange Zeit anstandslos akzeptiert wurde.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.06.2019 - 29 C 1220/19
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(aus: Ausgabe 12/2019)