Die hierzulande geltenden Bauvorschriften mögen im Vorfeld so nervenraubend sein, dass man womöglich schnell vergisst, auch über den eigenen Zaun hinaus die notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Dass eine nachbarschaftliche Nachlässigkeit nicht nur das Zusammenleben, sondern vor allem auch das Konto schwer belasten kann, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).

Die Nachbarin eines Grundstücksbesitzers ließ ein Haus abreißen, um einen Neubau zu errichten. Die mit der Erstellung und Sicherung der Baugrube beauftragte Firma erstellte in unmittelbarer Nähe zum Nachbargrundstück eine temporäre Spundwand, für deren Setzung einzelne Bohlen in den Boden gerammt und später wieder entfernt wurden. Der Nachbar behauptete dann, die beim Einrammen sowie Ziehen der Bohlen entstandenen Erschütterungen und Vibrationen hätten erhebliche Schäden an der Bebauung auf seinem Grundstück verursacht - insbesondere Riss- und Feuchtigkeitsschäden. Vor allem die Anbauten seien akut einsturzgefährdet und unbewohnbar gewesen, weshalb seine Mieterin die Miete gemindert habe. Vor dem OLG verlangte der Mann daher den Ersatz des Gebäudeschadens in Form fiktiver Sanierungskosten, der entgangenen Mieten sowie der Räumungskosten, die er seiner Mieterin erstattet habe.

Das OLG war da ganz auf seiner Seite, denn die Eigentümerin des Nachbargrundstücks hatte für die Schäden verschuldensunabhängig nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu haften. Eine wesentliche Beeinträchtigung lag in der Tat vor, da massive Schäden auf dem Grundstück des Klägers verursacht worden waren - selbst dann, wenn bei den Erschütterungen die DIN-Richtwerte eingehalten wurden. Bezüglich der Höhe der Schäden muss die Vorinstanz nochmals entscheiden.

Hinweis: Werden durch Erschütterungen massive Schäden am Hausgrundstück des Nachbarn hervorgerufen, haftet der Eigentümer des Grundstücks, auf dem gebaut wird, verschuldensunabhängig für die Schäden, auch wenn die Erschütterungen nicht die DIN-Richtwerte überschreiten.


Quelle: OLG München, Urt. v. 11.09.2019 - 7 U 4531/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2019)