Datenkrake Notrufsystem: Autokäufer haben ein Anrecht auf die Deaktivierung herstellergebundener Notrufsysteme
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Ein Neuwagenkäufer hat einen Anspruch auf die Deaktivierung eines herstellergebundenen Notrufsystems, wenn hierzu im Kaufvertrag außer dem Vorhandensein eines Notrufsystems nichts Näheres ausgeführt wurde.
In einem Kaufvertrag vom Juni 2017 über ein Neufahrzeug wurde die Ausstattung des Fahrzeugs unter anderem wie folgt beschrieben: "M. Notrufsystem". Eine Erläuterung hierzu erfolgte bei den Verkaufsverhandlungen nicht. Dieses Notrufsystem gehört seit 2012 zur Standardausstattung sämtlicher neuerer M.-Modelle. Es enthält einen fest installierten Notruf, der automatisch über ein Kommunikationsmodell abgesetzt wird. Eine Abschaltung des Notrufsystems durch den Nutzer ist nicht möglich. Unter einer ebenfalls zum Kaufvertrag gehörenden datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung kreuzte der Käufer an, dass er nicht möchte, dass seine Daten verarbeitet und genutzt werden.
Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Verkäufer zur vom Käufer geforderten Deaktivierung dieses Notrufsystems. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war ein vom Kunden nicht abschaltbares Notrufsystem, das fortwährend in Datenübertragungssysteme eingeloggt ist und bei der sensorischen Aufnahme bestimmter auf einen Unfall hinweisenden Daten automatisch eine Mehrzahl von Daten an bestimmte vorgegebene Stellen überträgt, weder rechtlich vorgesehen noch üblicher Standard bei Kraftfahrzeugen. Die Einrichtung von datenübertragenden Funktionen mag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags im Vordringen befindlich sein, ist aber weder ein technischer Standard elektronischer Funktionen noch ist ein solcher unter durchschnittlichen Kunden bekannt gewesen. Vielmehr durfte der Kunde davon ausgehen, dass Einrichtungen und Systeme deaktiviert werden können, die Daten nach außen übertragen. Abweichendes hätte ausdrücklich mit dem Käufer vereinbart werden müssen.
Hinweis: Neufahrzeuge, deren EU-Typengenehmigung nach dem 31.03.2018 erfolgt sind, müssen nunmehr zwingend mit dem automatischen Notrufsystem eCall ausgerüstet sein. Kann der Fahrer nach einem Unfall nicht selbst Hilfe rufen, übernimmt der automatische Notruf dies über die Notrufnummer 112. Hierdurch soll die Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte um 50 % bis 60 % verkürzt werden können. Das System darf aber lediglich Daten zum Fahrzeugtyp, zum Treibstoff, zum Unfallzeitpunkt, zur Fahrzeugposition und zur Zahl der Insassen senden. Die Fahrzeughersteller müssen gewährleisten, dass alle im Fahrzeug gespeicherten Daten vollständig und dauerhaft gelöscht werden.
Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2018 - 44 C 3147/17
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 08/2018)