Kaution im Wohnmietrecht: Sobald Vermietern keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wird gezahlt
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Wer wissen will, was es mit der Kaution im Mietrecht auf sich hat, sollte dieses Urteil kennen.
Ein Mieter hatte an seine Vermieterin eine Kaution gezahlt, die diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht ohne weiteres zurückzahlen wollte. Denn ihrer Ansicht nach bestanden noch Gegenansprüche aus Nebenkostenabrechnungen, über die noch abzurechnen sei. Schließlich klagte der Mieter die Rückzahlung der Kaution ein.
Das war jedoch vorschnell, denn der Rückzahlungsanspruch war hier noch gar nicht fällig. Das ist er in der Tat erst dann, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer es sich aus der Sicherheit bedienen könnte. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits der allgemeinen Ansicht widersprochen, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch spätestens sechs Monate nach Mietvertragsende fällig wird. Entgegen der Ansicht der Vermieterin kann aber auch nicht die Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenansprüchen aus den Betriebskostenabrechnungen erklärt werden. Der Vermieter darf nämlich nur bei unstrittigen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen auf die Kaution zurückgreifen. Und das gilt auch für die Zeit nach Vertragsende. Die Mietsicherheit ist nur ein Sicherungs- und kein Befriedigungsmittel für den Vermieter. Daraus folgt unter Mieterschutzaspekten, dass ein Zugriff auf die Kaution auch nach Mietvertragsende verboten ist. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass der Mieter bei Bestehen von strittigen Forderungen keinen Rückzahlungsanspruch hat.
Hinweis: Im Wohnraummietrecht ist der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietsicherheit also erst fällig, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Das kann auch noch Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses der Fall sein. Das Gute für den Mieter: Der Vermieter darf auch nach Vertragsende nicht mit strittigen Forderungen aufrechnen - es sei denn, diese wurden bereits von einem Gericht festgestellt.
Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 13.03.2018 - 425 C 5350/17
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(aus: Ausgabe 08/2018)