Der Besitzaufgabe zugestimmt: Aufgepasst, wenn die Polizei die Schlüsselübergabe an den Verpächter verlangt
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Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) zeigt hervorragend auf, wie schnell man rechtlich falsch liegen kann, selbst wenn der erste Anschein anderes vermuten lässt - vor allem, wenn man tut, was die Polizei von einem verlangt. Drum merke: Wer dem Verpächter freiwillig seine Schlüssel übergibt, kann später der Geschädigte sein und leider nicht auf Milde hoffen.
Es ging um ein gepachtetes Restaurant in einem Hotel beim Frankfurter Flughafen. Im September fand ein Mitarbeiter der Pächterin die Kühlschränke des Restaurants verschlossen vor. Als er den Hausmeister aufsuchte, überreichte ihm dieser die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags und forderte ihn zur Schlüsselherausgabe auf. Die Pächterin ließ daraufhin die Polizei rufen. Nachdem die Polizeibeamten zur Wahrung des Hausrechts der Verpächterin zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert hatten, händigte die Pächterin die Schlüssel aus. Anschließend wollte sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Schlüssel und den Besitz an dem Restaurant zurückerhalten. Diesen Antrag wies das OLG jedoch zurück.
Die Pächterin konnte nicht verlangen, dass sie wieder Besitz an den Gastronomieflächen erlangt. Sie hatte den Besitz der Schlüssel nicht durch sogenannte "verbotene Eigenmacht" verloren. Eine solche führe dazu, dass ihr der Besitz wieder einzuräumen wäre. Zwar habe die Verpächterin durch das Abschließen der Kühlschränke, ohne die das Restaurant nicht betrieben werden konnte, den Besitz in verbotener Weise gestört. Indem die Pächterin ihr gegenüber die Schlüssel des Restaurants jedoch willentlich herausgegeben hatte, habe diese der Besitzaufgabe zugestimmt. Die ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung war auch nicht offenkundig unwirksam, so dass der Pächterin auch nicht deshalb der Besitz wiedereinzuräumen war.
Hinweis: Wenn es um so viel Geld geht, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, bevor Fakten geschaffen werden. Das ist in der Regel viel günstiger als der Schaden, der ohne diese Beratung entstehen kann.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.10.2020 - 2 W 50/20
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 01/2021)