Erben ausfindig zu machen, stellt Nachlassgerichte regelmäßig vor Herausforderungen. Was passiert, wenn sich auf die Angaben des Erblassers über mögliche Abkömmlingen verlassen wird, und ob die Einschaltung eines Erbenermittlers obligatorisch ist, musste hier das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) bewerten.

Ein zunächst unbekannt gebliebener Erbe vertrat in einem Rechtsstreit die Ansicht, dass das Nachlassgericht zum Zweck der Erbenermittlung einen professionellen Erbenermittler hätte einschalten und Anfragen an die Heirats-, Sterbe- und Geburtsregister von verschiedenen Standesämtern hätte stellen müssen. Der Erblasser selbst hatte zu Lebzeiten angegeben, dass außer einer bereits vorverstorbenen Tochter keine weiteren Abkömmlinge vorhanden seien. Tatsächlich hatte das Nachlassgericht aber doch verschiedene Erben ermittelt, die alle die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen haben.

Das OLG hat in seiner Berufungsentscheidung klargestellt, dass sich der Umfang der Prüfungspflicht des Nachlassgerichts an den Umständen des Einzelfalls orientiert. Es bestehe aber keine generelle Verpflichtung zur Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers, ebenso wenig wie eine generelle Verpflichtung, Anfragen bei allen Standesämtern zu stellen, in deren Einzugsbereich sich der Erblasser während seines Lebens für einige Zeit aufgehalten hat.

Hinweis: Die Einschaltung eines Erbenermittlers kann im Einzelfall geboten sein, wenn beispielsweise der Nachlasspfleger nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und andernfalls seine ihm gestellten Aufgaben nicht erfüllen kann.


Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.08.2020 - 11 U 65/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2021)