Im Erbrecht muss man aufpassen, dass im Ernstfall nicht jemand profitiert, den man unter keinen Umständen mit seinem Erbe bedenken möchte. Beispielsweise möchten Geschiedene mit gemeinsamen Kindern häufig ihr eigenes Kind absichern, aber auf keinen Fall den Ex profitieren lassen, sollte das Kind selbst versterben. Die sogenannte "Dieterle-Klausel" stellt auf solche Konstellationen ab. Und was einst als Absicherung in Geschiedenenfällen diente, ist auch auf andere Erbkonstellationan anwendbar - wie im folgenden Fall des Kammergerichts (KG), bei dem eine Großmutter ihren Enkel bedenken wollte.

Zweck der Dieterle-Klausel ist es, dass das Kind zum alleinigen Vorerben eingesetzt wird und als Nacherben jene Personen bestimmt werden, die das Kind selbst zu seinen eigenen Erben einsetzt. Ausgenommen werden hierbei meist der noch lebende Elternteil des Kindes und dessen Verwandte. Im vorliegenden Fall verfügte die 2021 verstorbene Erblasserin bereits 2016 durch notarielle Urkunde, dass ihr Enkel - zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vier Jahre alt - Erbe werde und er nur von den gesetzlichen Beschränkungen befreiter Vorerbe sei. Nacherbe nach seinem Tod sollten die eigenen (beliebigen) Erben des Enkels, ersatzweise die Tochter der Erblasserin werden. Als das Testament der Erblasserin schließlich eröffnet wurde, beantragte ein Miterbe die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt verlangte hierzu die Vorlage eines Erbscheins, da das Testament seiner Ansicht nach gegen die Regelungen zur Nacherbfolge verstoße.

Das KG hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts jedoch auf. Zwar müsse das Grundbuchamt überprüfen, ob das angegebene Erbrecht überhaupt existiere - die Pflicht zur eigenen Auslegung entfalle aber, wenn für diese erst zu ermittelnde tatsächliche Umstände maßgebend sind. Und derartige Ermittlungen waren hier nicht erforderlich.

Es kommt darauf an, dass aus der testamentarischen Verfügung die Person des Bedachten und der Gegenstand der Zuwendung so konkret angegeben sind, dass diese Personen oder Gegenstände durch einen Dritten objektiv bestimmbar sind. Umstritten bleibt, ob es zulässig ist, Nacherben im Wege einer Bedingung so zu bestimmen, dass der Vorerbe sie erst noch zu seinen Erben einsetzt. Es sei aber nicht erforderlich, dass der Erblasser die Person des Bedachten in seiner letztwilligen Verfügung konkret benennt, wenn sie sich aus den Umständen außerhalb der Urkunde bestimmen lässt. Dies sei bei der Verwendung einer solchen Klausel aber möglich: Nacherben sind entweder die von dem Vorerben zu seinen eigenen Erben bestimmten Personen oder ersatzweise die von der Erblasserin konkret benannte Tochter. In Ermangelung eines Eintragungshindernisses ist die Berichtigung des Grundbuchs daher antragsgemäß vorzunehmen.

Hinweis: Die Dieterle-Klausel wird vornehmlich bei "Geschiedenentestamenten" verwendet. Der geschiedene Erblasser will sicherstellen, dass ein geschiedener Ehegatte nicht indirekt über ein Nachversterben des (gemeinsamen) Kindes in den Genuss seines Vermögens kommt.


Quelle: KG, Beschl. v. 26.08.2022 - 1 W 262/22
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2022)