Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gilt: "Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte." Dass dieser Grundsatz auch auf eine öffentliche Stiftung des Privatrechts anzuwenden ist, zeigt die folgende Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG).

Ein Mann, der sich auf die Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie beworben hatte, erhielt eine Absage und behauptete, dass das Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Er beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die Besetzung durch einen anderen Bewerber vorerst zu stoppen.

Das ArbG sah das genauso: Die Bundesstiftung darf die Direktorenstelle bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mit dem bereits ausgewählten Bewerber besetzen. Im vorliegenden Fall waren die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG anwendbar. Danach hat jeder Bewerber auf Stellen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren. Dieser Grundsatz war hier anwendbar, obwohl es sich hier um eine privatrechtliche Stiftung handelt. Da der Bewerber hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Stellenbesetzung vorgetragen hatte, bleibt die Stelle zunächst unbesetzt. Nun bleibt also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Hinweis: Jeder Bewerber auf Stellen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern hat nach der Rechtsprechung und dem Grundgesetz einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren. Das gilt nun auch, wenn es sich um eine privatrechtliche Stiftung handelt, wie hier bei der Bundesstiftung Bauakademie.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 07.01.2020 - 45 Ga 15221/19
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2020)