Eigener Stromzähler entscheidend: Durch die Stromentnahme nimmt ein Mieter automatisch das Angebot des Versorgers an
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Im folgenden Fall stellte sich einmal mehr die Frage, ob und wie es zwischen zwei Parteien auch ohne Kontakt zueinander zu einem gültigen Vertragsverhältnis kommen kann. Hier musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, wer für erfolgten Stromverbrauch zu zahlen hat, wenn weder der entsprechend verbrauchende Mieter noch dessen Vermieter die Versorgung beauftragt hatten.
Das Stromversorgungsunternehmen, das für die sogenannte Grundversorgung mit Strom zuständig ist, verlangte von einem Grundstückseigentümer die Begleichung der Stromkosten. Schließlich hatte ein im Mehrfamilienhaus ansässiger Mieter Strom erhalten, der auch über einen Zähler verfügte, der seiner Wohnung zugewiesen war. Daher wehrte sich der Hauseigentümer gegen die Zahlungsaufforderung und verwies den Stromversorger mit seinen Forderungen an den Mieter. Da dieser jedoch zwar den Strom entnommen hatte, ohne dem Ratschlag des Vermieters nachzukommen, mit Bezug der Wohnung eine entsprechende Anmeldung bei einem Stromversorger vorzunehmen, musste die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden - und zwar vor dem BGH.
Der BGH sah das folgendermaßen: Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, bietet das Stromversorgungsunternehmen regelmäßig dem Mieter den Strom an - und nicht dem Hauseigentümer. Der Mieter nimmt das Angebot seinerseits durch die Stromentnahme an. Also muss dieser auch zahlen und nicht der Vermieter.
Hinweis: Für den Vermieter ist es also wichtig, dass wirklich jede Mietpartei über einen eigenen Zähler für den Stromverbrauch verfügt. Andernfalls kann es sein, dass der Vermieter tatsächlich für den Strom des Mieters zahlt.
Quelle: BGH, Urt. v. 27.11.2019 - VIII ZR 165/18
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(aus: Ausgabe 04/2020)