In Kleinbetrieben findet das Kündigungsschutzgesetz zwar bekanntlich keine Anwendung, der allgemeine Kündigungsschutz kann dennoch greifen. Ob im Folgenden eine Kündigung wegen einer Erkrankung eines Arbeitnehmers erfolgte und eine entsprechend verbotene Maßregelung darstellt, musste das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) entscheiden.

Eine Hörakustikmeisterin war in einem Kleinbetrieb mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt. In einem solchen Betrieb gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, und der Arbeitgeber kann ohne Vorliegen eines Grunds kündigen. Als sich die Arbeitnehmerin krank meldete, erhielt sie nur einen Tag später die fristgemäße Kündigung aus "betriebsbedingten Gründen". Dagegen ging sie gerichtlich vor, da sie der Auffassung war, wegen der Krankheit gekündigt worden zu sein.

Das LAG sah dies jedoch anders. Es kam nämlich gar nicht darauf an, ob eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen möglich gewesen wäre. Denn die ärztliche Krankschreibung erfolgte erst vier Tage nach Erhalt der Kündigung. Selbst wenn es sich um eine krankheitsbedingte Kündigung gehandelt hätte, konnte das keine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB sein. Dafür bestanden schlicht und ergreifend keinerlei Anhaltspunkte. Dass die Kündigung zudem wirklich betriebsbedingt erfolgte, legt die Tatsache nahe, dass die beklagte Arbeitgeberin ihr Hörgerätegeschäft inzwischen hat aufgeben müssen

Hinweis: Ob ein allgemeiner Kündigungsschutz besteht oder nicht, prüft im Zweifel der Rechtsanwalt. Häufig ist es nicht einfach, die genaue Arbeitnehmerzahl exakt zu bestimmen, da es darauf ankommt, wie viele Stunden die Mitarbeiter arbeiten. Bei der Feststellung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.03.2021 - 2 Sa 1390/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2021)