Gutscheinlösung zu Pandemiezeiten: Für abgesagte Events dürfen statt Geld nun auch Gutscheine ausgegeben werden
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Die Coronapandemie hat die Rechtsprechung nicht nur gefordert, sondern an einigen Stellen auch novelliert. So gibt es auf die Frage, ob es in Ordnung sei, für eine abgesagte Veranstaltung nur einen Gutschein und nicht das Geld zurückzuerhalten, eine neue gesetzliche Grundlage. Und die Antwort formuliert im Folgenden entsprechend der neuen Norm das Amtsgericht Bayreuth (AG).
Es ging um Eintrittskarten für die Veranstaltung "Das ist Wahnsinn! Das Musical mit den Hits von Wolfgang Petry" im Wert von 154 EUR. Die Veranstaltung konnte im April 2020 wegen der Coronapandemie allerdings nicht durchgeführt werden. Als der Ticketinhaber sein Geld zurückverlangte, war der Veranstalter allerdings nur bereit, dem Mann stattdessen lediglich einen Gutschein für eine weitere Veranstaltung zu geben. Der sah das wiederum nicht ein und klagte.
Die Richter des AG waren allerdings auf Seiten des Veranstalters. Mit der anlässlich der Pandemiefolgen stattgefundenen Einführung des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind Veranstalter von Freizeitveranstaltungen berechtigt, anstelle der Rückerstattung des Ticketpreises einen Gutschein zu übergeben, wenn die Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt werden musste.
Hinweis: Der Mann erhielt sein Geld also nicht zurück - zumindest vorerst nicht! Denn das Gesetz besagt auch, dass es durchaus das Geld zurückgeben kann, wenn der Verweis auf einen Gutschein für den Kunden angesichts persönlicher Lebensumstände unzumutbar ist oder er den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst hat.
Quelle: AG Bayreuth, Urt. v. 11.05.2021 - 102 C 191/21
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(aus: Ausgabe 08/2021)