Entzug des Wohnungseigentums: Böswilligkeit und Pflichtverletzungen können Eigentümern ihren Wohnraum kosten
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Nicht viele wissen es, aber bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann einem Wohnungseigentümer das Eigentum durchaus entzogen werden.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gab es Streit über einen der Eigentümer, der mehrere Übergriffe auf andere Eigentümer sowie die Hausverwaltung begangen hatte. Schließlich fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, gegen den Störer Klage auf Veräußerung des Wohnungseigentums zu erheben. Dieser zeigte sich davon scheinbar unbeeindruckt und störte auch nach Einreichung der Klage weiter: Er leerte einen Müllsack vor den Füßen des Hausmeisters aus und forderte diesen auf, den Müll wieder aufzuräumen. Dabei schubste er den Mann und versuchte, ihn zu würgen.
Der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit zwar zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen, aber es gilt mehr als nur wahrscheinlich, dass der Eigentümer seine Wohnung verlassen muss.
Grundsätzlich setzt eine Entziehung des Wohnungseigentums eine Abmahnung voraus. Der Störer muss dazu nicht nur seine Pflichten verletzen, sondern auch böswillig agieren. Dies lässt sich aber nur feststellen, wenn der Wohnungseigentümer zunächst abgemahnt wird. Die Abmahnung ist nur in den Ausnahmen entbehrlich, in denen sie der Gemeinschaft unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Hinweis: Wird ein Wohnungseigentümer bereits auf Entziehung des Wohnungseigentums verklagt und setzt er das Verhalten fort, ist eine Abmahnung wegen des fortgesetzten Verhaltens nicht erforderlich.
Quelle: BGH, Urt. v. 25.01.2018 - V ZR 141/17
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 07/2018)