Immer mehr Klauseln von Banken und Sparkassen werden durch die Gerichte kassiert. Auch im folgenden Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.

Immer mehr Klauseln von Banken und Sparkassen werden durch die Gerichte kassiert. Auch im folgenden Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.

Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen eine Sparkasse, die die folgende Klausel gegenüber Verbrauchern verwendet hatte: "Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind." Auch die Richter des BGH waren der Ansicht, dass die Klausel unwirksam war. Denn diese verstieß eindeutig gegen das geltende Widerrufsrecht der Verbraucher. Sie erfasste hier nämlich auch solche Forderungen, die einem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin lag eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

Hinweis: Eine Sparkassenklausel für Bankgeschäfte mit Verbrauchern, wonach der Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist unwirksam. Und das wird auch für andere widerrufbare Geschäfte gelten, beispielsweise Verkäufe im Internet.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.03.2018 - XI ZR 309/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2018)