Möchte der Erbe die Erbschaft nicht annehmen, kann er dies durch eine Ausschlagung der Erbschaft erreichen - innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnisnahme über den Erbfall. Zudem besteht die Möglichkeit, eine bereits erfolgte Ausschlagung durch eine Anfechtungserklärung innerhalb derselben Fristsetzung zu beseitigen. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) musste in einem solchen Fall nun klarstellen, dass im Erbrecht nicht nur vom Erblasser bei Testamentserstellung, sondern auch von Erben unverzichtbare Formvorschriften unbedingt einzuhalten sind.

Der im Jahr 2000 verstorbene Erblasser hinterließ zwei Geschwister als Abkömmlinge, die innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die Erbschaft nach dem verstorbenen Bruder zunächst formgerecht ausgeschlagen haben. In der Folge hatte das Nachlassgericht dann zum Zweck der Erbenermittlung eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Als die Geschwister Kenntnis davon erlangten, dass der Nachlass entgegen ihrer ursprünglichen Annahme werthaltig war, ließen sie eine notariell beglaubigte Anfechtungserklärung erstellen. Diese wurde innerhalb der Sechswochenfrist auf elektronischem Weg über das sogenannte besondere elektronische Anwaltspostfach von der beauftragten Rechtsanwältin der Erben an das Nachlassgericht übersendet. Das ebenfalls im Original übersandte Schriftstück ging bei Gericht erst nach Ablauf der Frist ein.

Das OLG kam im konkreten Fall jedoch zu dem Ergebnis, dass die Anfechtung der Erbschaftsausschlagung nicht fristgerecht erfolgt sei. Das Gesetz sieht vor, dass die Anfechtungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts in einer öffentlich beglaubigten Form abzugeben ist. Die Erben hatten durch die notarielle Beglaubigung die öffentliche Form zwar zunächst gewahrt. Da die Anfechtung der Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist, erfordert eine fristgerechte Einreichung nach Ansicht des OLG aber auch, dass die in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung in der Originalurkunde bei Gericht eingeht. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da mit der Übersendung in elektronischer Form eben nicht das Original fristgerecht bei Gericht eingegangen ist.

Hinweis: Trotz mittlerweile vielfältiger Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation ist gerade im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen gegenüber dem Gericht darauf zu achten, ob die elektronische Übermittlung ein zulässiges Mittel der Kommunikation ist.


Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 21.03.2022 - 2 W 35/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2022)