Pflichtteilsberechtigten steht das Recht zu, bei der Erstellung eines privaten wie auch eines notariellen Nachlassverzeichnisses persönlich anwesend zu sein. Ist aber der Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses durch eine gerichtliche Entscheidung tituliert, nicht aber die Pflicht zur Hinzuziehung des Pflichtteilsberechtigten, gilt das Nachlassverzeichnis als ordnungsgemäß erstellt und der Anspruch als erfüllt - dies stellte das Amtsgericht Fürth/Odenwald (AG) vor kurzem klar.

Der Pflichtteilsberechtigte hatte gegen die Erbin einen Vollstreckungstitel auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses erstritten. Dieses Nachlassverzeichnis hat die Erbin dem Pflichtteilsberechtigten vorgelegt. Der Pflichtteilsberechtigte war hingegen der Ansicht, dass der Anspruch auf Erstellung des Verzeichnisses nicht erfüllt sei, weil er am Tag der Erstellung nicht persönlich hinzugezogen wurde.

Das AG wies den Zwangsgeldantrag jedoch mit der Begründung zurück, dass das Recht zur Hinzuziehung nicht Gegenstand des Vollstreckungstitels gewesen sei. Im Vollstreckungsverfahren käme es schließlich nicht mehr darauf an, ob ein solcher Anspruch besteht - sondern nur darauf, ob dieser Anspruch Inhalt des Vollstreckungstitels ist.

Hinweis: Der Hinzuziehungsanspruch gewährt dem Pflichtteilsberechtigten keine Mitwirkungsrechte bei der Erstellung des Verzeichnisses. Der Pflichtteilsberechtigte ist lediglich "stiller Beobachter". Allerdings kann der Pflichtteilsberechtigte bei einer Hinzuziehung besser beurteilen, ob der Notar den Nachlass selbst ermittelt und Erkundigungen eingeholt oder ob er sich lediglich auf die Auskünfte des Erben berufen hat.


Quelle: AG Fürth/Odenwald, Beschl. v. 25.03.2022 - 1 C 362/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2022)