Dass es riskant ist, behinderte Bewerber bei Stellenausschreibungen nicht weiter zu berücksichtigen, gilt umso mehr für öffentliche Arbeitgeber. Dass es hierfür - selbst für Behörden - zulässige Gründe gibt, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG).

Ein 57-jähriger schwerbehinderter Mann war als Fachassistent in einer Leistungsabteilung bei einem öffentlichen Arbeitgeber bereits zuvor schon einmal zwei Jahre beschäftigt gewesen, als er sich erneut im Rahmen von mehreren Stellenausschreibungen beworben und dabei auch auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte. Der öffentliche Arbeitgeber lud den Mann trotzdem nicht zu Vorstellungsgesprächen ein. Daher klagte der 57-Jährige und verlangte eine Entschädigung in Höhe von jeweils drei Monatsgehältern - jedoch ohne Erfolg.

Die Benachteiligung des Mannes war laut LAG in dieser Konstellation nämlich durchaus gerechtfertigt. Zwar besteht bei öffentlichen Arbeitgebern ein Individualanspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch - doch scheiterte eine Einladung nicht an der Behinderung des Bewerbers. Die Gründe der Behörde für dessen Nichtberücksichtigung lagen hier vielmehr im Vorbeschäftigungsverbot bei befristeten Arbeitsverträgen und in dessen früherer Tätigkeit.

Hinweis: In Ablehnungsschreiben sollten Arbeitgeber niemals einen konkreten Grund für die Ablehnung nennen.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.08.2019 - 10 Sa 563/19
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)