Verstoß gegen Vergaberecht: Zurückgenommene Rüge schließt Schadensersatzanspruch nicht aus
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Das Vergaberecht soll ausschließen, öffentliche Gelder zu verschwenden oder innerhalb eigener Netzwerke nach persönlichen Vorlieben und zu eigenen Vorteilen zu vergeben. Im folgenden Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) daran erinnern, die festgeschriebenen Verfahrensweisen bei Aufträgen der öffentlichen Hand tunlichst einzuhalten.
Hierbei bewarb sich ein Bauunternehmen auf die Vergabe einer Ausschreibung zum Bau von Lärmschutzwänden an einer Eisenbahnstrecke, bei der das alleinige Zuschlagskriterium der Preis war. Das Bauunternehmen war dann zwar auch der günstigste Anbieter, wurde jedoch trotzdem ausgeschlossen, da ein Verwendbarkeitsnachweis für die angebotenen Wandelemente nicht vorlag. Das Bauunternehmen rügte den Ausschluss von der Vergabe als vergaberechtswidrig, reichte dabei den Verwendbarkeitsnachweis nach, nahm die Rüge dann jedoch nach einem Gespräch wieder zurück. Als daraufhin ein anderes Unternehmen den Zuschlag erhielt, verlangte das Bauunternehmen dennoch Schadensersatz - und zwar mit Erfolg.
Das Unternehmen war nach Ansicht des BGH durchaus vergaberechtswidrig ausgeschlossen worden. Eine zurückgenommene oder gar unterbliebene Rüge hindert den Kläger nicht an der Geltendmachung eines Vergabeverstoßes. Ebenso wenig musste er die gesamte Angelegenheit erst einem sogenannten Nachprüfungsverfahren - das der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren dient - unterziehen lassen, bevor er seine Forderungen geltend machte. Ein solches ist im Recht der öffentlichen Auftragsvergabe nicht vorgesehen.
Hinweis: Teilnehmer an einem Vergabeverfahren können also auch ohne das Nachprüfungsverfahren einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Quelle: BGH, Urt. v. 17.09.2019 - X ZR 124/18
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(aus: Ausgabe 02/2020)