Auskünfte über den Nachlassbestand sind wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen der Miterben untereinander und von Pflichtteilsberechtigten den Erben gegenüber. Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) musste im folgenden Fall die Frage klären, ob ein Miterbe, der zugleich auch Betreuer der verstorbenen Mutter war und sich auch nach deren Tod um die Abwicklung des Nachlasses gekümmert hatte, aufgrund seiner Stellung als Erbschaftsbesitzer zu einer Auskunft über den Bestand eines Nachlasses verpflichtet ist.

Der als Betreuer eingesetzte Sohn, der auch mit der Vermögensverwaltung der Erblasserin betraut war und eine Kontovollmacht für das Konto der Erblasserin hatte, lebte bis zu deren Tod in einer gemeinsam genutzten Immobilie. Nach dem Tod verlangten die Miterben eine Auskunft über den Bestand des Nachlasses, die der Beklagte ablehnte.

Das vorinstanzliche Landgericht gab dem beklagten Miterben in diesem Punkt zunächst recht und entschied, dass dieser als Miterbe in einer ungeteilten Erbengemeinschaft nicht zu einer solchen Auskunft verpflichtet sei - in einer Erbengemeinschaft seien solche Auskunftsansprüche nicht möglich. Das OLG hob die Entscheidung dann jedoch auf und berief sich zur Begründung darauf, dass der Beklagte aufgrund seiner Stellung als Betreuer gegenüber der Erbengemeinschaft zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet sei.

Hinweis: Der Auskunftsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft wird nicht dadurch erfüllt, dass der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht zur Rechnungslegung verpflichtet ist.


Quelle: Saarländisches OLG, Urt. v. 17.12.2021 - 5 U 42/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2022)