Härtefall bei Eigenbedarf: Legt der Mieter Atteste vor, muss ein gerichtliches Gutachten über dessen Gesundheit erstellt werden
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Da ist es wieder, das unliebsame Thema der Kündigung wegen Eigenbedarfs. Und auch hier musste der Fall durch die Instanzen gehen - bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH). Lesen Sie selbst, wie es sich verhält, wenn Mieter mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen mit dem Eigenbedarf ihres Vermieters konfrontiert werden.
Ein Vermieter kündigte ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Die Mieter widersprachen der Kündigung und beriefen sich auf das Vorliegen von Härtegründen: Ein Umzug sei ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Sie legten im Gerichtsverfahren zahlreiche Atteste über ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie amtliche Bescheinigungen über einen Grad der Behinderung von 70 des Ehemannes und von 40 der Ehefrau vor.
Der BGH stellte hierzu nun folgende Grundsätze auf: Beruft sich der Mieter im Räumungsprozess darauf, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine unzumutbare Härte darstelle, muss er entsprechende ärztliche Atteste vorlegen. Ist dies - wie hier - erfolgt, hat allerdings das Gericht ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Mieters einzuholen. Dieses Gutachten muss zur Art, zum Umfang und zu den konkreten Auswirkungen der behaupteten Erkrankungen Aussagen treffen. Der Verlust der Wohnung und der vertrauten Umgebung sind als Einfluss auf die allgemeine Lebensführung dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Mit diesem Regelwerk des BGH geht dieser Fall nun zur Erledigung zurück an die vorherige Instanz.
Hinweis: Ein Mieter mit gesundheitlichen Problemen sollte also in einem Räumungsprozess umfassend zu seinen Beschwerden vortragen. Dann ist ein Gutachten durch das Gericht einzuholen.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.05.2020 - VIII ZR 64/19
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 09/2020)