Wohnungszustand wesentlich verschlechtert: Schönheitsreparaturen müssen zwischen Mieter und Vermieter geteilt werden
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Das Thema Schönheitsreparaturen in Mietverhältnissen beschäftigt die Mietparteien immer wieder - und auch die Gerichte. Das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stieß daher auch außerhalb der Fachwelt auf große Resonanz.
Im Jahr 2002 wurde ein Mietvertrag über eine unrenovierte Wohnung in Berlin abgeschlossen. Da sich der Zustand der Wohnung zwischenzeitlich verschlechtert hatte, forderten die Mieter die Vermieterin vergeblich auf, Tapezier- und Malerarbeiten ausführen zu lassen. Schließlich klagten sie einen entsprechenden Vorschuss von 7.000 EUR ein.
Der BGH hat die Angelegenheit zwar an die Vorinstanz zurückverwiesen, jedoch mit folgender Kompromissvorlage: Ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, kann vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen. Es muss aber eine wesentliche Verschlechterung des Wohnungszustands eingetreten sein. Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten zu beteiligen. In der Regel beträgt die Beteiligung die Hälfte der Kosten, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des unrenovierten Zustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.
Hinweis: Was salomonisch wirkt, hat mieterseitig einen Haken. Denn nun müssen Mieter sich entscheiden, ob sie sich an den (höheren) Kosten beteiligen, die durch die professionelle Handwerksarbeit seitens des Vermieters entstehen, oder ob sie lieber den womöglich billigeren Weg gehen, die Arbeit in Eigenregie zu übernehmen. Und was "wesentliche" Verschlechterungen sind, wird sich auch erst in der Praxis zeigen.
Quelle: BGH, Urt. v. 08.07.2020 - VIII ZR 163/18
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 09/2020)