Heiß begehrter Parkplatz: Wer in einer Einbahnstraße rückwärts fährt, trägt bei einer Kollision die Alleinhaftung
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Wer in einer Einbahnstraße in Fahrtrichtung von Fahrbahnrand anfährt, muss nicht damit rechnen, dass ihm ein Kraftfahrzeug entgegenkommt. Im Falle einer Kollision besteht daher kein Anschein für ein Verschulden des vom Fahrbahnrand Anfahrenden.
In einer Einbahnstraße wollte ein Verkehrsteilnehmer vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr einfahren. Hierbei sicherte er sich nach hinten ab. Nachdem er einige Zentimeter Richtung Fahrbahn gefahren war, erkannte er ein die Einbahnstraße rückwärts entlangfahrendes Fahrzeug und hielt sofort an. Trotzdem kam es zur Kollision.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf trifft den Rückwärtsfahrenden die alleinige Haftung. Er hätte in der Einbahnstraße nicht rückwärtsfahren dürfen, um zu einem freien Parkplatz zu kommen. In einer Einbahnstraße ist allenfalls erlaubt, rückwärts in eine freie Parklücke einzuparken, nicht aber rückwärts dorthin zu fahren. Den aus der Parklücke Herausfahrenden traf auch kein Mitverschulden, da er sofort anhielt, als er das rückwärtsfahrende Fahrzeug erkannte.
Hinweis: Die Entscheidung entspricht der allgemeinen Rechtsauffassung und wird mit der Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens in einer Einbahnstraße begründet, da in einer solchen niemand mit ihm entgegenkommendem Verkehr rechnet. Denn weder Fußgänger noch in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fahrende Verkehrsteilnehmer richten ihre Aufmerksamkeit auf Verkehr entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung aus - egal, ob dieser ihnen in Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt entgegenkommt. Wer in einer Einbahnstraße rückwärts fährt, muss den rückwärtigen Verkehr ständig äußerst sorgfältig beobachten und sofort anhalten können. Bei einem Unfall spricht der Beweis des ersten Anscheins für sein alleiniges Verschulden.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2017 - I-1 U 133/16
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 06/2018)