Einem Vorfahrtberechtigten obliegt es, beim Abbiegen den Bogen so weit zu nehmen, dass er die linke Fahrbahn des Querverkehrs nicht berührt. Er muss den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren.

Innerorts kam es an einer "Rechts-vor-links"-Kreuzung zu einem Verkehrsunfall, wobei der vorfahrtberechtigte Fahrer die Kurve schnitt und im Kreuzungsbereich mit einem von links kommenden wartepflichtigen Pkw kollidierte. Trotz Vorfahrtberechtigung hat das Landgericht Saarbrücken eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten zu einem Drittel angenommen.

Zwar ist anerkannt, dass das Vorfahrtsrecht durch das Schneiden einer Kurve im eigentlichen Einmündungs- /Kreuzungsbereich nicht verlorengeht; allerdings unterliegt die Ausübung dieses Rechts auch Grenzen. Ebenso wie der Vorfahrtsberechtigte sein Vorfahrtsrecht nicht erzwingen darf, muss er es mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer ausüben - auch bezüglich der Wartepflichtigen. Deshalb obliegt es einem Vorfahrtberechtigten, beim Abbiegen den Bogen so weit zu nehmen, dass er die linke Fahrbahn des Querverkehrs nicht berührt. Er muss den Mittelpunkt der sogenannten Trichterbreite rechts umfahren. Und genau hiergegen hat die Fahrerin des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs verstoßen, was ihr eine Mithaftung einbrachte.

Hinweis: Grundsätzlich erstreckt sich das Vorfahrtsrecht auf die gesamte Breite der bevorrechtigten Straße und geht im Allgemeinen nicht verloren, wenn sich der Bevorrechtigte seinerseits verkehrswidrig verhält, also zum Beispiel die Kurve schneidet. Eine Mithaftung wird immer dann angenommen, wenn beim Abbiegen nach links von dort kommender oder dort wartender Verkehr gefährdet wird. Der Bogen ist daher so weit zu nehmen, dass die Fahrlinie des entgegenkommenden Wartepflichtigen nicht berührt wird. Sofern es die Sicherheit erfordert, ist ein weiter Linksbogen auszuführen.


Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 12.05.2017 - 13 S 137/16
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2018)