Folgenden Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu bewerten:

Ein Mann wurde zur Zahlung von 250.000 EUR verurteilt, die er nicht bezahlte. Die anschließende Zwangsvollstreckung blieb auch erfolglos, so dass er schließlich die eidesstattliche Versicherung abgab. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und die titulierte Forderung wurde zur Insolvenztabelle festgestellt. Etwa sieben Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde dem Mann dann die Restschuldbefreiung erteilt und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Erst danach ging die Vollstreckung mit einer Anfechtungsklage auf Duldung der Zwangsvollstreckung eines Grundstücks weiter, das der Mann - angeblich in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen - zuvor übertragen hatte. Die jetzige Eigentümerin des Grundstücks sollte also zahlen.

Die Anfechtungsklage hatte zunächst zwar keinen Erfolg, der BGH hob die Urteile jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Denn die dem Mann erteilte Restschuldbefreiung stand der Anfechtungsklage nicht entgegen. Der Anfechtungsgegner - hier die Eigentümerin des Grundstücks - kann sich nicht auf die dem Mann gewährte Restschuldbefreiung berufen. Gegenstand der Anfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens war ehemaliges Vermögen des Schuldners, das eigentlich zur Insolvenzmasse gehört hätte. Die Anfechtungsgegnerin verdiente somit keinen Schutz.

Hinweis: Eine erteilte Restschuldbefreiung steht also der Gläubigeranfechtung nicht entgegen, die erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt.


Quelle: BGH, Urt. v. 22.03.2018 - IX ZR 163/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2018)