Waschküchen-Meeting: Auch der Ort von Wohnungseigentümerversammlungen unterliegt bestimmten Formerfordernissen
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Dass an eine Versammlung der Wohnungseigentümer bestimmte organisatorische und inhaltliche Anforderungen gestellt werden dürfen, zeigt die folgende Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.
Eine Eigentumspartei einer Eigentümergemeinschaft schickte zu den Versammlungen regelmäßig einen Vertreter, der selbst nicht im betreffenden Haus wohnte. Sodann wurde durch die Wohnungseigentümerversammlung beschlossen, dass für "kurze Versammlungen" die Waschküche als Versammlungsort ausreichen sollte. In der Folgezeit wurde schließlich zu einer Eigentümerversammlung eingeladen, auf der verschiedene strittige Punkte behandelt werden sollten. Die Versammlung dauerte dennoch nur ganze sieben Minuten - von 18:00 Uhr bis 18:07 Uhr. Der besagte Vertreter kam dabei drei Minuten zu spät, da er den Waschkeller nicht sofort gefunden hatte. Er verpasste also nahezu die Hälfte der gesamten Versammlungsdauer und entsprechende Beschlüsse. Daraufhin wurden sämtliche Beschlüsse angefochten - und das zu Recht,
Eine Versammlung im Stehen entspricht zum einen keiner ordnungsgemäßen Verwaltung. Zum anderen war der Zugang zur Waschküche nicht frei zugänglich. Außerdem muss ein Versammlungsort eine längere Diskussion ermöglichen. Schon der Beschluss, künftig kurze Versammlungen in der Waschküche abzuhalten, war daher unwirksam, da er nicht bestimmt genug war: Denn es war alles in allem unklar, was unter einer "kurzen Versammlung" zu verstehen ist.
Hinweis: Der Versammlungsort einer Wohnungseigentümerversammlung muss so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Eigentümerversammlung gewährleistet ist.
Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 27.03.2018 - 512 C 31/17
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 08/2018)