Ein lang ersehnter Urlaub kann durchaus zu einer Enttäuschung werden. Dass jedoch nicht jede Form von Ahnungslosigkeit und der darauffolgenden Überraschung automatisch zu Regressansprüchen führt, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG).

Eine Frau buchte eine Kreuzfahrt. Dabei fiel ein Aufpreis von 700 EUR für die Buchung der Außenkabine "Superior" an. Diese wurde wie folgt beschrieben: "Mit malerischem Meerblick: Diese zum Großteil auf den oberen Decks gelegenen Außenkabinen erfreuen Sie neben dem Standardkomfort mit Tee-/Kaffeezubereitungsmöglichkeit und einem Fenster für das Genießen privater Nordlandmomente!" Die Kabine befand sich dann auch tatsächlich auf dem Promenadendeck, auf dem Passagiere das Schiff umrunden konnten. Außerdem war das Deck mit einer aus dünnen Metallstreben bestehenden Reling gesichert. Damit war die Frau nicht einverstanden und verlangte den Preisunterschied zu einer Standardaußenkabine zurück. Sie störte sich an der Reling und den passierenden Passagieren. Doch Geld bekam sie dafür nicht.

Laut AG war der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, einen in jeder Hinsicht ungehindertem Blick aufs Meer zu verschaffen. Da im Katalog angegeben war, dass die Superiorkabinen zum Großteil auf den oberen Decks gelegen waren, musste die Frau damit rechnen, dass sich gerade dort die üblichen Promenadendecks befinden. Die zeitweise durch die flanierenden Passagiere versperrte Sicht war die zwangsläufige Folge des Massencharakters der gebuchten Reise.

Hinweis: Ist im Reisekatalog angegeben, dass eine Kabine auf einem Kreuzfahrtschiff auf den oberen Decks gelegen ist, müssen Reisende damit rechnen, dass sich gerade dort üblicherweise Promenadendecks befinden und die Sicht zeitweise durch flanierende Passagiere versperrt ist. Somit ist hier bereits Schluss mit Mängelansprüchen.


Quelle: AG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.07.2018 - 29 C 404/18 (40)
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2019)