Das Wechselmodell ist in Mode gekommen, seit der Bundesgerichtshof dazu seine Entscheidung getroffen hat. Manche Eltern verstehen es als eine Art Rettungsanker, um letztlich trotz Trennung irgendwie die Familie zu erhalten. In jüngster Zeit beschäftigt dies immer wieder die Gerichte.

So erging es auch dem Oberlandesgericht Bamberg (OLG): Die Eltern trennten sich; die beiden minderjährigen Kinder blieben bei der Mutter und dem Vater blieb der 14-tägige Umgang mit ihnen. Schließlich entspann sich ein Verfahren zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kinder, so dass der Vater schließlich das Wechselmodell zu etablieren versuchte.

Das OLG stellt in seiner Entscheidung klar, dass sich bei allen Kindschaftssachen die Entscheidung am Wohl des Kindes auszurichten hat. Als in diesem Zusammenhang maßgebliche Kriterien gelten die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, das Förderprinzip, das Kontinuitätsprinzip und der Kindeswille. Wenn nun das Wechselmodell verlangt wird, ist im besonderem Maße zu hinterfragen, ob die Eltern in der Lage sind, gemeinsam dem Wohl des Kindes gerecht zu werden - das heißt, die notwendigen Entscheidungen gemeinsam zu treffen -, oder ob eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene dies verhindert. Fehlt es an der erforderlichen Basis, ist es irrelevant, wer die Verantwortung für die Störung zu tragen hat. Ist die Kommunikation nachweislich gestört, kommt eine gemeinsame elterliche Sorge somit nicht in Betracht - und damit auch kein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach vorrangig das Wechselmodell zu leben ist. Schließlich - und das hebt das Gericht ausdrücklich hervor - darf das Wechselmodell nicht angeordnet werden, um die Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern erst herzustellen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde in dem Fall deshalb auf die Mutter übertragen.

Hinweis: Wesentlich war für die Entscheidung zugunsten der Mutter, dass der Vater die Kinder in die Probleme involvierte und versuchte, sie für seine Zwecke einzusetzen.


Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 18.09.2017 - 2 UF 133/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2018)